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Bereich: Bau- und Architektenrecht Thema

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Thema des Monats: Urheberrecht am Bau

 

Fragen zum Urheberrecht stellen sich nur, wenn ein schutzfähiges Werk vorliegt. Nicht jeder Bau genießt Urheberrechtsschutz, sondern nur derjenige, der die hierfür erforderliche hinreichende Individualität aufweist. Regelmäßig müssen dazu gestalterische Elemente vorliegen, die über das Normale hinausgehen. Es wird eine „Handschrift“ des Architekten verlangt, die in einer eigenpersönlichen Leistung im Bauwerk Gestalt gewonnen hat. Das Bauwerk muss sich von der Masse des durchschnittlichen, üblichen und alltäglichen Schaffens abheben; entscheidend ist die Originalität und Individualität des Architektenwerks. Die Anforderungen hieran werden von der Rechtsprechung gering angesetzt. Beispielsweise wurde die Schutzfähigkeit bejaht für die Planung eines Zweifamilienhauses wegen der Anordnung der Doppelhaushälften und der Anordnung der Treppenaufgänge; die Zuordnung, Dachform und Fassadengestaltung einer Fertigungs- und Lagerhalle; die ungewöhnliche Form eines Tonnendachs; die Gebäude eines Schulkomplexes samt ihrer Aufgliederung und Anordnung auf dem Gelände. Nicht nur das ausgeführte Bauwerk, sondern auch Skizzen, Pläne und Entwürfe von Werken der Baukunst sind geschützt, wenn das darin wiedergegebene Werk individuell ist und diese Individualität aus dem Entwurf erkennbar wird.

Welche Konsequenzen ergeben sich aus dem Urheberrechtsschutz für bauliche Maßnahmen vor und nach der Fertigstellung des Bauwerks?

Ist der Entwurf urheberrechtlich geschützt, benötigt der Bauherr vom Architekten dieses Entwurfs das Nutzungsrecht, einen Bau nach diesem Entwurf zu errichten. Es ist dem Bauherrn nicht gestattet, das Bauwerk nach der Vorplanung ohne Mitwirkung des planenden Architekten von einem anderen Architekten ausführen zu lassen. Erst dann, wenn der Architekt auch die Genehmigungsplanung erstellt und er damit nach der Rechtsprechung auch die Nutzungsrechte auf den Auftraggeber übertragen hat, ist der Bauherr zum Nachbau berechtigt. Möchte der Bauherr vom bisherigen Entwurf abweichen, ist ihm dies nur dann gestattet, wenn keine wesentliche Umgestaltung erfolgt und der Raumeindruck sowie die ästhetische Wirkung des Gebäudes erhalten bleiben.

Ist das Bauwerk fertig gestellt, ergeben sich Fragestellungen erst im Zusammenhang mit Reparaturen, Anbauten oder sonstigen Änderungen. Reparaturen, die die schutzfähige Gestalt des Gebäudes unverändert lassen, sind zulässig. Durch Modernisierung bedingte Änderungen sind grundsätzlich zulässig, wenn die ursprüngliche Eigenart nicht wesentlich verändert wird. Dabei sind diejenigen Mittel zu wählen, die die schutzfähige Form am wenigsten beeinflussen. Erweiterungsbauten sind zulässig, soweit sie den Gesamteindruck des Werks nicht berühren. Haben sich bei dem Bauwerk Mängel herausgestellt, muss der Architekt grundsätzlich diejenigen Maßnahmen hinnehmen, die erforderlich sind, um diese Mängel zu beheben. Eine Vernichtung ist nur dann unzulässig, wenn es sich bei dem Werk um ein Unikat von künstlerischer Bedeutung handelt und wenn der Eigentümer es dem Urheber oder einem anderen Interessenten überlassen kann. Bei einem Bauwerk kommt eine Herausgabe an den Urheber oder an einen Dritten in der Regel nicht in Betracht.

Liegt eine Verletzung des Urheberrechts vor, kann der Architekt Schadensersatz verlangen. Die Höhe orientiert sich an dem Entgelt, das der Bauherr üblicherweise an den Architekten für die Einräumung der Nutzungsrechte hätte zahlen müssen. Dabei können die Honorare nach der HOAI eine Richtschnur sein.

Zur Vermeidung von Auseinandersetzungen sollten bereits bei Auftragserteilung Abreden über die Einräumung von Nutzungsrechten getroffen werden. Regelungen finden sich häufig in Vertragsmustern und in Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Sie sind von einer gegenläufigen Interessenlage bestimmt, nämlich seitens der Architekten, die Nutzungsrechte weitgehend bei ihnen zu belassen und seitens der Bauherrn, möglichst umfassende Nutzungsrechte zu erhalten. Formularmäßige Vereinbarungen unterliegen der Inhaltskontrolle. An pauschale Änderungsvereinbarungen sind grundsätzlich strenge Anforderungen zu stellen. Ein generelles Änderungsrecht des Auftraggebers dürfte unwirksam sein. Die formularmäßige Einräumung von Rechten zu Lasten des Architekten ist ebenfalls unwirksam, zumindest wenn nicht zugleich eine angemessene Vergütung für die Nutzung des Entwurfs vorgesehen ist. So wie der Architekt mit dem Bauherrn ausdrücklich vereinbaren kann, ihm die Nutzung seines Entwurfs zu gestatten, kann er ihm auch das Recht einräumen, seinen Entwurf oder das danach fertig gestellte Bauwerk zu ändern. Änderungen müssen konkretisiert werden, und zwar umso exakter, je individueller das Bauwerk ist. In jedem Fall verbleibt aber dem Urheber das unverzichtbare Recht, gegen Entstellungen seines Werks einschreiten zu können.

 

 


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Baurecht:

Konkludente Annahme von Nachtragsangeboten
1. Fordert der Besteller zusätzliche Leistungen und unterbreitet der Werkunternehmer hierfür ein Nachtragsangebot, kann eine konkludente Annahme des Nachtragsangebots dadurch zum Ausdruck kommen, dass der Besteller die Leistungen abfragt und entgegennimmt, ohne dem Nachtragsangebot zu widersprechen.
2. Das ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn der Besteller dem Nachtragsangebot erst widerspricht, nachdem die zusätzliche Leistung ausgeführt worden ist.

KG Berlin Entscheidung vom 31.10.2008 - 7 U 169/07


Schadensersatz wegen Mängeln - Mit oder ohne Umsatzsteuer?
Dem Auftraggeber, der Schadenersatz in Höhe der Kosten einer noch durchzuführenden Mängelbeseitigung verlangt, ist die darauf entfallende Umsatzsteuer erst zu ersetzen, wenn diese tatsächlich angefallen ist.

OLG München Entscheidung vom 19.06.2008 – 13 W 1556/08


Ersatz der Fremdnachbesserungskosten ohne Auftragsentziehung?
1. Dem Auftraggeber steht ein Anspruch auf Ersatz der Fremdnachbesserungskosten auch ohne Entziehung des Auftrags zu, wenn der Auftragnehmer endgültig die vertragsgemäße Fertigstellung verweigert.
2. Das Mängelbeseitigungsverlangen genügt den Anforderungen, wenn der Auftraggeber durch Bezugnahme auf ein dem Auftragnehmer bekanntes Gutachten im selbständigen Beweisverfahren die „Mangelerscheinungen“ bezeichnet.

Bundesgerichtshof Entscheidung vom 09.10.2008 – VII ZR 80/07


Telefax - Sendeprotokoll mit „OK“-Vermerk kann Zugang beweisen!
Zugang eines Telefaxschreibens kann im Einzelfall durch Vorlage des Sendeberichts mit „OK“-Vermerk bewiesen werden. Dies gilt zumindest dann, wenn der Empfänger Kaufmann ist.

OLG Karlsruhe Entscheidung vom 30.09.2008 - 12 U 65/08



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Architekten- und Ingenieurrecht:

Baukostengarantie/Kostenobergrenze - Bloßes Behaupten einer
Vereinbarung reicht nicht!
Ein „Berücksichtigen“ von Kostenvorstellungen ist nicht mit der Pflicht gleichzusetzen, sich jedem vom Bauherrn erwünschten Kostenrahmen gleichsam zu unterwerfen oder hierfür im Sinne einer Garantie einstehen zu müssen.

OLG Köln Entscheidung vom 30.04.2008 - 17 U 51/07


Neue Rechtsprechung zum Kopplungsverbot!
1. Tritt ein Bauwilliger an einen Architekten mit der Bitte heran, ein passendes Grundstück für ein bestimmtes Projekt zu vermitteln, und stellt er ihm gleichzeitig in Aussicht, ihn im Erfolgsfall mit den Architektenleistungen zu beauftragen, ist der in der Folge abgeschlossene Architektenvertrag nicht nach Art. 10 § 3 MRVG unwirksam.
2. Ein Verstoß gegen das Kopplungsverbot liegt auch dann nicht vor, wenn der Architekt zu einem späteren Zeitpunkt die Vermittlung des Grundstücks davon abhängig macht, dass ihm der zuvor in Aussicht gestellte Architektenauftrag erteilt wird.

Bundesgerichtshof Entscheidung vom 25.09.2008 - VII ZR 174/07



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Vergaberecht:

Primärrechtsschutz unterhalb der Schwellenwerte
1. Bei Streitigkeiten über die Vergabe von öffentlichen Aufträgen unterhalb der Schwellenwerte der Vergabeverordnung ist gemäß § 13 GVG der Zivilrechtsweg gegeben.
2. Die Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes kann im Vergabebereich unterhalb der Schwellenwerte unter bestimmten Voraussetzungen ausnahmsweise einen Primärrechtsschutz begründen.
3. Ein Unterlassungsanspruch kommt in Betracht, wenn der Auftraggeber vorsätzlich rechtwidrig oder willkürlich gehandelt hat.

OLG Hamm Entscheidung vom 12.02.2008 - 4 U 190/07


Müssen Bedarfs- bzw. Eventualpositionen gewertet werden?
1. Bedarfs- bzw. Eventualpositionen, welche mit Vordersätzen im Leistungsverzeichnis enthalten sind, sind aus Gründen der Transparenz und der Wettbewerbsgerechtigkeit in die Wertung einzubeziehen.
2. Bedarfs- bzw. Eventualpositionen, die ohne Vordersätze im Leistungsverzeichnis enthalten sind, sind nicht in die Wertung einzubeziehen.

OLG Saarbrücken Entscheidung vom 24.06.2008 – 4 U 478/07


Maßvolle Anforderungen an Mindestbedingungen für Nebenangebote
Die Anforderungen an die Vorgabe von Mindestbedingungen für Nebenangebote in der Ausschreibung sind mit folgender Formulierung erfüllt: „... das Nebenangebot muss den Konstruktionsprinzipien und den vom Auftraggeber vorgesehenen Planungsvorgaben entsprechen.“

VK Bund Entscheidung vom 20.08.2008 - VK 1-108/08

 

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