HOME
  DIE KANZLEI
  BERATUNGSGEBIETE
  INFORMATIONEN
  SEMINARE/VERÖFFENTLICHUNGEN
  VERANSTALTUNGEN
  KONTAKT
Ruhlmann Rechtsanwälte Hannover, Fachanwalt für Arbeitsrecht Frank Ruhlmann, Fachanwalt f¸r Arbeitsrecht und Mitglied der Arbeitsgemeinschaft der Fachanw 0lte f¸r Arbeitsrecht im Deutschen Anwaltverein e.V. sowie im Deutschen Arbeitsgerichtsverband e.V.: Die Kanzlei bietet auf dem Gebiet des Arbeitsrechts die Beratung und Vertretung von Arbeitgebern und Arbeitnehmern bei der Arbeitsvertragsgestaltung, der Verhandlung von Aufhebungsvereinbarungen, des K¸ndigungsschutzrechts sowie der Erstellung von Betriebsvereinbarungen und Sozialpl 0nen sowie auf dem Gebiet des Baurechts die Beratung und Vertretung bei der Gestaltung und  9berpr¸fung von Bauvertr 0gen und Bautr 0gervertr 0gen (MaBV), bei Verg¸tungs- und Honorarfragenfragen, die Geltendmachung und Abwehr von M 0ngelanspr¸chen sowie Vertretung im selbst 0ndigen Beweisverfahren und Bauprozess.
 
ImpressumSitemap
 

 

» Aktuelles
» Thema
» Formulare


Bereich: Arbeitsrecht Archiv

» Januar


[ZURÜCK ZUR ÜBERSICHTSSEITE]


Januar - Bereich » Thema des Monats
 

Die An- und Bestellung eines GmbH-Geschäftsführers

Am 1. November 2008 ist das Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) in Kraft getreten. Es stellt eine der zentralsten Änderungen im deutschen Gesellschaftsrecht der letzten Jahre dar.

Die Neuerungen des MoMiG
Nach Inkrafttreten des MoMiG ist auch eine vereinfachte Gründung der GmbH möglich. Der Geschäftsführer kann unter Zuhilfenahme eines notariell zu beurkundenden Musterprotokolls bestellt werden, das Gesellschaftsvertrag, Gesellschafterliste und Geschäftsführerbestellung in Form eines Lückentextes zusammenfasst.

Bestellung des Geschäftsführers nach dem MoMiG
Der Geschäftsführer einer GmbH hat eine Doppelstellung inne. Zum einen ist er Vertretungsorgan der juristischen Person GmbH. Zum anderen steht er mit der Gesellschaft in einem dienstrechtlichen Schuldverhältnis. Der Geschäftsführer wird als Vertretungsorgan bestellt (gesellschaftsrechtlicher Organisationsakt) und durch Anstellungsvertrag beschäftigt. Zwischen der gesellschaftsrechtlichen Bestellung und der dienstvertraglichen Anstellung besteht grundsätzlich kein Zusammenhang (Trennungsprinzip).

Die Bestellung erfolgt grundsätzlich im Rahmen eines notariell beurkundeten Gesellschaftsvertrags (§§ 2 Abs. 1 Satz 1, 6 Abs. 3 Satz 2 GmbHG) oder durch formfreien Gesellschafterbeschluss (§§ 6 Abs. 3 Satz 2, 47 Abs. 1, 46 Nr. 5 GmbHG). Der Geschäftsführer muss ihr nicht zustimmen, es sei denn, er hat sich diesbezüglich bereits in seinem Anstellungsvertrag verpflichtet.

Ausschlussgründe hinsichtlich der Bestellung
Der Gesetzgeber hat aber ausdrücklich zwingende Ausschlussgründe normiert, die die Bestellung nichtig machen und bewirken können, dass die Geschäftsführerbestellung von Amts wegen aus dem Handelsregister gelöscht wird.

Ausgeschlossen vom Amt des Geschäftsführers ist ein Betreuter, der bei der Besorgung seiner Vermögensangelegenheiten ganz oder teilweise einem Einwilligungsvorbehalt unterliegt (§ 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 GmbHG i.V.m § 1903 Bürgerliches Gesetzbuch – BGB, z. B. drohende Verschuldung eines Betreuten); ein wegen einer vorsätzlich begangenen Insolvenzstraftat nach §§ 283 bis 283d Strafgesetzbuch (StGB) Verurteilter (§ 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3b GmbHG, z. B. Bankrott und Verletzung der Buchführungspflicht);
wem durch gerichtliches Urteil oder durch vollziehbare Entscheidung einer Verwaltungsbehörde die Ausübung des Berufs, Berufszweigs, Gewerbes oder Gewerbezweigs untersagt worden ist, sofern der Unternehmensgegenstand ganz oder teilweise mit dem Gegenstand des Verbots übereinstimmt (§ 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 GmbHG, z. B. Rücknahme und Widerruf der Gaststättenerlaubnis, § 15 Gaststättengesetz);
ein wegen vorsätzlich begangener Insolvenzverschleppung Verurteilter (§ 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3a GmbHG);
ein wegen vorsätzlich falscher Angaben nach § 82 GmbHG oder § 399 Aktiengesetz (AktG) Verurteilter (§ 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 c GmbHG);
ein wegen vorsätzlich unrichtiger Darstellung nach § 400 AktG, § 331 Handelsgesetzbuch, § 313 Umwandlungsgesetz oder § 17 Publizitätsgesetz Verurteilter (§ 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3d GmbHG);
ein wegen allgemeiner vorsätzlich begangener Straftatbestände mit Unternehmensbezug (§§ 263 bis 264a StGB und §§ 265b bis 266a StGB) Verurteilter (§ 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3e GmbHG);
sofern die Verurteilung nicht länger als fünf Jahre, gerechnet ab Rechtskraft des Urteils, zurückliegt.

Vertretung der Gesellschaft
Ein wesentlicher Regelungsgegenstand des Geschäftsführeranstellungsvertrags ist die Vertretung der Gesellschaft. Obwohl die Vertretungsbefugnis nach außen gesetzlich bestimmt ist (§ 35 Abs. 1 Satz 1 GmbHG), kann sie im Innenverhältnis zu der Gesellschaft und den Gesellschaftern beschränkt werden und ggf. einen Schadensersatzanspruch gegenüber dem Geschäftsführer auslösen.

Beschränkung der Geschäftsführungsbefugnis
Die Gesellschafter können die Geschäftsführungsbefugnis des Geschäftsführers im Anstellungsvertrag beschränken, indem sie bestimmte Geschäfte und Maßnahmen ihrer vorherigen schriftlichen Zustimmung unterwerfen.



[TOP]     



Januar - Bereich Thema » Vertrag

Überlange Bindung des Arbeitnehmers durch Rückzahlungsklauseln
für Fortbildungskosten

Klauseln, nach denen der Arbeitnehmer zur Rückzahlung von Aus- und Fortbildungskosten verpflichtet ist, unterliegen der Inhaltskontrolle nach den §§ 305 ff. BGB. Voraussetzung für eine Rückzahlungsklausel ist danach, dass die Ausbildung von geldwertem Vorteil für den Arbeitnehmer ist und dieser nicht unangemessen lange an das Arbeitsverhältnis gebunden wird. Bei der Bestimmung der zulässigen Bindungsdauer sind im Rahmen bestimmter von der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts entwickelter Richtwerte einzelfallbezogen die Vorteile der Ausbildung mit den Nachteilen der Bindung abzuwägen.

Ist eine zu lange Bindungsdauer vereinbart, führt dies grundsätzlich zur Unwirksamkeit der Rückzahlungsklausel insgesamt; ein Rückzahlungsanspruch besteht nicht. Eine „geltungserhaltende Reduktion“ auf die zulässige Bindungsdauer findet nicht statt. Zumindest die Besonderheiten des Arbeitsrechts und -lebens fordern eine ergänzende Vertragsauslegung jedoch ausnahmsweise dann, wenn es für den Arbeitgeber objektiv schwierig war, die zulässige Bindungsdauer zu bestimmen und sich dieses Prognoserisiko für den Arbeitgeber verwirklicht.

Die Rückzahlungsklage des Arbeitgebers war vor dem Dritten Senat des Bundesarbeitsgerichts ebenso wie in den Vorinstanzen erfolglos. Im zu entscheidenden Fall hatte sich ein etwaiges Prognoserisiko nicht verwirklicht; der Arbeitgeber hatte statt einer möglicherweise zulässigen Bindung von zwei Jahren eine unzulässige von fünf Jahren vereinbart.

Bundesarbeitsgericht Entscheidung vom 14.01.2009 - 3 AZR 900/07 -


[ZURÜCK] [TOP]

 
RUHLMANN RECHTSANWÄLTE | Fachanwalt | Ellernstraße 34 | 30175 Hannover | Tel. 0511.856177-3 | www.ruhlmann-rechtsanwalt.de