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Ruhlmann Rechtsanwälte Hannover, Fachanwalt für Arbeitsrecht Frank Ruhlmann, Fachanwalt f¸r Arbeitsrecht und Mitglied der Arbeitsgemeinschaft der Fachanw 0lte f¸r Arbeitsrecht im Deutschen Anwaltverein e.V. sowie im Deutschen Arbeitsgerichtsverband e.V.: Die Kanzlei bietet auf dem Gebiet des Arbeitsrechts die Beratung und Vertretung von Arbeitgebern und Arbeitnehmern bei der Arbeitsvertragsgestaltung, der Verhandlung von Aufhebungsvereinbarungen, des K¸ndigungsschutzrechts sowie der Erstellung von Betriebsvereinbarungen und Sozialpl 0nen sowie auf dem Gebiet des Baurechts die Beratung und Vertretung bei der Gestaltung und  9berpr¸fung von Bauvertr 0gen und Bautr 0gervertr 0gen (MaBV), bei Verg¸tungs- und Honorarfragenfragen, die Geltendmachung und Abwehr von M 0ngelanspr¸chen sowie Vertretung im selbst 0ndigen Beweisverfahren und Bauprozess.
 
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Bereich: Arbeitsrecht Aktuelles


2012 - Aktuelle Änderungen

Für das neue Jahr 2012 sind zahlreiche Änderungen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer vorgesehen:

 

Neue Rechengrößen in der Sozialversicherung

Bei der Arbeitslosen- und der Rentenversicherung ändern sich 2012 die Beitragsbemessungsgrenzen: In den alten Bundesländern erhöht sich der Betrag auf 5.600 Euro. In den neuen Bundesländern bleibt es bei 4.800 Euro. Auch in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung steigt die Bemessungsgrenze: von 3.712,50 Euro auf 3.825 Euro. Zudem  erhöht sich die allgemeine Versicherungspflichtgrenze für Arbeitnehmer von 49.500 auf 50.850 Euro.

 

Familienpflegezeitgesetz

Das Familienpflegezeitgesetz ist zum 1.1.2012 in Kraft getreten. Arbeitnehmer, die Angehörige pflegen, können ihre Wochenarbeitszeit maximal zwei Jahre auf bis zu 15 Stunden pro Woche reduzieren - im Gegenzug ist eine Lohnaufstockung vorgesehen. Ein Rechtsanspruch besteht nicht.

 

Rentenversicherungsbeitrag sinkt

Der Beitrag zur Rentenversicherung sinkt ab dem 1.1.2012 von 19,9 auf 19,6 % des Bruttogehalts.

 

Minijobber

Die Verdientsgrenze für geringfügig Beschäftigte („Minijobber“) soll im Laufe des Jahres von 400 auf 450 Euro erhöht werden. Auch bei den „Midijobbern“ soll die Grenze um 50 Euro auf 850 Euro steigen.

 

Lohnsteuerkarte

Die Papierlohnsteuerkarte (2010) bleibt auch für das Jahr 2012 gültig. Die Einführung der elektronischen Lohnsteuerkarte (ELStAM) verschiebt sich auf 2013.

 

Erfüllungsquote: Ausgleichzahlung

Arbeitgeber, die die Beschäftigungsquote für Schwerbehinderte (5 %) nicht erfüllen, müssen ab 2012 eine höhere Ausgleichszahlung leisten (bis zu 30 Euro mehr). Die erhöhten Sätze sind erstmals zum 31.3.2012 zu zahlen.

 

Insolvenzgeldumlage

Arbeitgeber müssen 2012 (anders als 2011) wieder eine Insolvenzgeldumlage zahlen. Der Umlagesatz beträgt 0,04 %. Das rentenversicherungspflichtige Arbeitsentgelt ist dabei umlagepflichtig.

 

Zeitarbeit-Mindestlohn

In der Zeitarbeit ist erstmals ein Mindestlohn eingeführt worden. Bis zum 31.10.2013 befristet beträgt er in den alten Bundesländern 7,89 Euro und ab dem 1.11.2012 8,19 Euro. In den neuen Bundesländern steigt der Satz zunächst auf 7,01 Euro und ab dem 1.11.2012 auf 7,50 Euro.

 

Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz

Ab dem 1.4.2012 können im Ausland erworbene Abschlüsse auf Gleichwertigkeit überprüft werden.

 

Erweitertes Kurzarbeitergeld

Die aufgrund der Wirtschaftskrise eingeführten Sonderregelungen zum Kurzarbeitergeld sind mit Ende des Jahres 2011 ausgelaufen.

 

Rente mit 67

Ab 2012 beginnt die schrittweise Anhebung des Rentenalters. Für die Jahrgänge ab 1964 beginnt das Rentenalter mit 67 Jahren. Ab 1947 steigt das reguläre Renteneintrittsalter um einen Monat pro Jahrgang; bei nach 1958 Geborenen um zwei Monate je Jahrgang.

 

Höhere Grenze für Rentenverträge

Riester- und Rürup-Verträge nach dem 1.1.2012 dürfen frühestens nach dem 62. Lebensjahr ausgezahlt werden (bisher: 60. Lebensjahr), wenn man die staatliche Förderung in Anspruch nehmen will.

 

Entfernungspauschale

Viele Pendler, die mit Auto und öffentlichen Verkehrsmitteln zur Arbeit fahren, müssen kein Fahrtenbuch mehr führen. Sie können nun (nur noch) wahlweise die Pendlerpauschale von 30 Cent je Entfernungskilometer oder den höheren Preis für Bus- oder Bahntickets als Werbungskosten geltend machen.

 

Werbungskostenpauschale

Für Werbungskosten gilt nun - sogar rückwirkend zum 1.1.2011 - eine Pauschale von 1.000 Euro (Vorjahr: 920 Euro). Belege müssen nur noch gesammelt werden, wenn man einen höheren Betrag geltend machen will.

 

Pfändungsschutzkonto (P-Konto)

Ab Januar 2012 ist Pfändungsschutz nur noch über das „P-Konto“ möglich. Die Kreditinstitute sind verpflichtet, ein solches Konto innerhalb von vier Tagen umzuwandeln. Der Pfändungsfreibetrag beträgt 1.028,89 Euro.

 

Kassenwechsel bei Insolvenz

Bei drohender Insolvenz müssen Krankenkassen ihre Mitglieder zukünftig acht Wochen vorher schriftlich über die Schließung informieren. Der bürokratische Aufwand für einen Wechsel wird vereinfacht und die anderen Kassen sind verpflichtet, auch Kranke, Alte oder Geringverdiener aufzunehmen.

 

Gründungszuschuss

Der Gründungszuschuss wird durch eine Ermessensleistung ersetzt. Voraussetzung ist ein Anspruch auf 150 Tage Arbeitslosengeld (vorher 90 Tage).

 

Erhöhung Hartz IV
Der ALG-II-Regelsatz steigt ab Januar 2012 von 364 Euro auf 374 Euro. (Erwachsene) Partner einer Bedarfsgemeinschaft bekommen statt 328 Euro nun 337 Euro.

 

 

Änderung des Befristungsrechtes

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat am 6. April 2011 - 7 AZR 716/09 - eine Änderung des Befristungsrechtes eingeleitet. Die bisherige Rechtsprechung hat eine sachgrundlose Befristung verboten, wenn mit dem Arbeitnehmer zuvor bereits ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat. Nunmehr hat das BAG entschieden, dass eine "Zuvor-Beschäftigung" einer Befristung ohne Sachgrund dann nicht entgegen steht, wenn diese mehr als drei Jahre zurückliegt.

 

Falsche Beantwortung der Frage nach einer Schwerbehinderung

Die falsche Beantwortung einer dem Arbeitnehmer bei der Einstellung zulässigerweise gestellten Frage nach einer Schwerbehinderung kann den Arbeitgeber dazu berechtigen, den Arbeitsvertragsabschluss wegen Täuschung anzufechten und zu kündigen. Hierauf hat das Bundesarbeitsgericht in einem Urteil vom 7. Juni 2011 - 2 AZR 396/10 - hingewiesen.

 

Freistellung und Urlaubsanrechnung

Die Erklärung des Arbeitgebers, den Arbeitnehmer unter Anrechnung auf dessen Urlaubsansprüche nach der Kündigung von der Arbeitsleistung freizustellen, kann zu unbestimmt sein, wenn der Arbeitnehmer nicht erkennen kann, in welchem Umfang der Arbeitgeber die Urlaubsansprüche erfüllen will. Hierauf hat das Bundesarbeitsgericht in seiner Entscheidung vom 17. Mai 2011 - 9 AZR 189/10 - hingewiesen.

 

Abgeltung des wegen Krankheit nicht genommenen Jahresurlaubs

Ist der Arbeitnehmer aufgrund von Krankheit nicht in der Lage, seinen Urlaub innerhalb eines Kalenderjahrs oder bis zum Ende des Übertragungszeitraums im Folgejahr zu nehmen, besteht der Anspruch auf Urlaub weiter und erlischt nicht.

Entsprechend urteilte der Europäische Gerichtshof in seiner Entscheidung vom 20.01.2009 (EuGH 20.1.2009 – C-350/06 und C-520/06). In dem Verfahren ging es um die Auslegung des in der europäischen Arbeitszeitrichtlinie (2003/88/EG) verankerten Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub. Ein Mitarbeiter hatte seinen Arbeitgeber auf Zahlung einer Urlaubsabgeltung in Höhe von rund 14.000 Euro für zwei Jahre verklagt. Er war aufgrund von Arbeitsunfähigkeit verrentet worden und konnte deshalb seinen bezahlten Jahresurlaub nicht mehr nehmen. Das Unternehmen hatte unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitgerichts die Ansicht vertreten, der Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers sei aufgrund seiner bis zuletzt andauernden Arbeitsunfähigkeit verfallen.

Das sah der EuGH anders. Es ist nicht möglich, den Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub bei einem ordnungsgemäß krankgeschriebenen Arbeitnehmer von der Bedingung abhängig zu machen, dass er während des Bezugzeitraums gearbeitet hat. Folglich kann er seinen Urlaubsanspruch am Ende des Bezugszeitraums oder des Übertragungszeitraums nur verlieren, wenn er auch tatsächlich die Möglichkeit hatte, Urlaub zu nehmen. Dies ist bei einem Mitarbeiter, der während des gesamten Bezugzeitraums und/oder darüber hinaus krankgeschrieben ist, nicht der Fall. Das gilt auch für Beschäftigte, die vor ihrer Arbeitsunfähigkeit während eines Teils des Bezugszeitraums gearbeitet haben.

Damit hat der EuGH ein Grundprinzip des deutschen Urlaubsrechts erschüttert. Die Folgen für die Unternehmen sind gravierend: Urlaubsansprüche (dauerhaft) erkrankter Arbeitnehmer verfallen nunmehr nicht „automatisch“ nach Ende des Urlaubsjahrs oder des (gesetzlich oder tariflich festgelegten) Übertragungszeitraums, sondern bleiben bis auf Weiteres bestehen.



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Flexi-II-Gesetz

Das Flexi-II-Gesetz ist am 1. Januar 2009 in Kraft getreten und enthält eine Reihe von wesentlichen Änderungen für die Beurteilung und Führung von flexiblen Arbeitszeitkonten im Betrieb. Dies sind im Einzelnen:

Abgrenzung: Langzeitkonten (Wertguthaben) zu Gleitzeitkonten
Mit einer neuen Definition werden Langzeitkonten (Wertguthaben) klarer als bisher von anderen Regelungen zur Flexibilisierung der Arbeit (z. B. Gleitzeitkonten) abgegrenzt. Nunmehr sind nur solche Arbeitszeitkonten Wertguthaben, die nicht den Ausgleich von täglichen oder wöchentlichen Arbeitszeitschwankungen oder betrieblichen Produktions- und Arbeitszeitzyklen zum Ziel haben, sondern zum Ansparen von Geld vorrangig für längere Freistellungsphasen (z. B. Pflegezeit, Sabbatical) gedacht sind.

Langzeitkonten: Entgelt als verbindliche „Währung“
Ab 1. Januar 2009 müssen Wertguthaben in Entgelt geführt werden. Allerdings ist ein umfassender Bestandschutz für bereits in Form von Arbeitszeit geführte Wertguthaben vorgesehen. So können nicht nur die bislang in Zeit geführten Konten fortgeführt werden. Auch neue individualrechtliche Vereinbarungen über Wertguthaben können in Zeit abgeschlossen werden, wenn eine bereits bestehende Betriebsvereinbarung oder ein Tarifvertrag die Führung in Zeit vorsehen. Unternehmen sind damit nicht gezwungen ihre bestehenden Systeme umzustellen.

Börsensichere Anlage
Das bisher völlig unberücksichtigte Börsenrisiko wird zugunsten der Sicherheit und Werterhaltung des angelegten Wertguthabens für jede Neuanlage ab 1. Januar 2009 eingeschränkt. Der Anteil von Aktien und Aktienfonds wird auf maximal 20 % limitiert. Von der Beschränkung der Aktienanlage können die Tarifvertragsparteien durch Vereinbarung abweichen. Bei langfristigem Anlagehorizont (Verwendung vor Bezug von Altersrente) ist auch ohne tarifvertragliche Regelung eine höhere Aktienquote möglich. Aufgrund der langfristigen Anlage wirkt sich das Börsenrisiko in diesen Fällen nicht so stark aus wie bei einer kurzfristigen Anlage. Darüber hinaus wurde eine Werterhaltgarantie für alle Konten ab dem 1. Januar 2009 eingeführt.

Insolvenzschutz verbessert
Wertguthaben müssen ab dem 1. Januar 2009 besser vor Insolvenz geschützt werden. Zum einen wird erstmalig ein Qualitätsstandard für den Insolvenzschutz vorgeschrieben. So werden die Arbeitgeber verpflichtet, das Wertguthaben durch eine doppelhändige Treuhand (sog. CTA Modell) oder ein gleichwertiges Sicherungsmodell für den Fall der Insolvenz zu schützen. Bestimmte nicht geeignete Sicherungsmodelle wie z. B. Patronatserklärungen sind ausdrücklich ausgeschlossen. Zum anderen wird ab dem 1. Januar 2009 die Einhaltung dieser Vorgaben von der Deutsche Rentenversicherung bei der Betriebsprüfung der Arbeitgeber kontrolliert. Stellen die Betriebsprüfer einen mangelnden Insolvenzschutz fest, und hilft der Arbeitgeber diesem innerhalb von zwei Monaten nicht ab, ist die Vereinbarung von Anfang an unwirksam und muss rückabgewickelt werden. Dann sind Steuern und Abgaben sofort fällig. Zudem kann der Arbeitnehmer zukünftig die Vereinbarung für ein Wertguthaben kündigen, wenn der Arbeitgeber ihm nicht einen geeigneten Insolvenzschutz nachweist.

Transfermöglichkeit von Wertguthaben in die betriebliche Altersversorgung beendet
Unter der Voraussetzung, dass die Möglichkeit einer beitrags- und steuerfreien Übertragung von Wertguthaben in bestimmten Versicherungsfällen von Beginn an vorgesehen war, konnten noch bestehende Wertguthaben bislang beitrags- und steuerfrei in eine betriebliche Altersversorgung übertragen werden. Hier hat der Gesetzgeber gegen Ende des Gesetzgebungsverfahrens noch kurzfristig entschieden, dass dies nur noch für bestehende Vereinbarungen gilt. Für alle zukünftigen Vereinbarungen ab 1. Januar 2009 ist diese Möglichkeit ausgeschlossen.

Portabilitätsmöglichkeit der Wertguthaben ab 1. Juli 2009
Bereits beschlossen ist zudem die Einführung einer Portabilität ab dem 1. Juli 2009. Wer bei einem Arbeitgeberwechsel ab 1. Juli 2009 keinen neuen Arbeitgeber findet, auf den er sein Wertguthaben übertragen kann, und ein Guthaben von mehr als der Sechsfache der monatlichen Bezugsgröße (2009: 15.120 West und 12.810 Ost) hat, kann dieses auf die Deutsche Rentenversicherung Bund übertragen. Bei den gesetzlichen oder mit dem aktuellen Arbeitgeber vereinbarten Freistellungszeiten kann er das Guthaben zur Finanzierung der Freizeit entsparen. Damit wird dem Arbeitnehmer eine echte Lebensarbeitszeitplanung ermöglicht – und zwar unabhängig von seinem Arbeitgeber.



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Betriebsübergang - Übernahme eines Bewachungsauftrages

In einem von der Rechtsanwaltskanzlei Ruhlmann über drei Instanzen für den Arbeitgeber geführten Rechtsstreit hat das Bundesarbeitsgericht nunmehr auch letztinstanzlich zu Gunsten des Bewachungsunternehmens zu folgendem Thema entschieden:

Vergibt die Bundeswehr den Auftrag zur Bewachung eines Truppenübungsplatzes an ein anderes Bewachungsunternehmen als bisher, liegt kein Betriebsübergang vor, wenn es sich um eine reine Auftragsnachfolge handelt. Eine solche ist nicht gegeben, wenn der neue Auftragnehmer einen nach Zahl und Sachkunde wesentlichen Teil des bisherigen Personals oder identitätsprägende Betriebsmittel übernimmt.

Der Kläger war seit dem Jahr 2000 bei der N. GmbH beschäftigt. Diese bewachte den von der Bundeswehr betriebenen Truppenübungsplatz in B. Die N. GmbH kündigte das Arbeitsverhältnis des Klägers zum 1. Januar 2006 mit der Begründung, ihr Bewachungsauftrag werde zu diesem Zeitpunkt enden. Mit Wirkung vom 1. Januar 2006 vergab die Bundeswehr den Bewachungsauftrag an die Beklagte. Diese führte die Bewachungstätigkeit entsprechend den Vorgaben der Bundeswehr im Wesentlichen in gleicher Weise durch wie zuvor die N. GmbH. Die Beklagte übernahm 14 der 36 Vollzeitbeschäftigten und fünf der 12 Aushilfskräfte dieser GmbH, die im Wachdienst auf dem Truppenübungsplatz B. eingesetzt waren. Der Kläger hatte sich im November 2005 erfolglos um eine Einstellung bei der Beklagten beworben. Er verlangt von ihr den Abschluss eines Arbeitsvertrages zu den Vertragsbedingungen seines bisherigen Arbeitsverhältnisses mit der N. GmbH und die Beschäftigung zu dessen Bedingungen ab 1. Januar 2006.

Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Die Revision des Klägers blieb vor dem Achten Senat des Bundesarbeitsgerichts erfolglos, weil es sich nicht um einen Betriebsübergang gehandelt hat. Allein die Durchführung der Bewachungsaufgaben in gleicher Weise wie bisher stellt als reine Auftragsnachfolge keinen Betriebsübergang dar. Da die N. GmbH einen betriebsmittelarmen Betrieb unterhalten hatte, hätte ein Betriebsübergang nur dann vorgelegen, wenn die Beklagte einen nach Zahl und Sachkunde wesentlichen Teil der Belegschaft übernommen hätte. Dies war nicht der Fall.

Bundesarbeitsgericht Entscheidung vom 25.09.2008 - 8 AZR 607/07 -


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